Übertragung von Nutzungsrechten
II. Urheberrecht und Nutzungsrechte der Fotofabrik Stuttgart und Fotofabrik München
1. Dem Fotografen (Fotofabrik) steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von der Fotofabrik hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Die Fotofabrik überträgt die Nutzungsrechte an seinen Werken, es wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen (Fotofabrik) aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen
6. Bei der Verwertung der Bilder in Büchern, Magazinen oder anderen öffentlichen Medien ist die Fotofabrik als Urheber des Lichtbildes zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7. Die Verbreitung der Bilder im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern, ist gestattet, sofern sie für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers dienen.
9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt die Fotofabrik berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
10. Die in den Preisangaben beschriebenen “unbegrenzte Nutzungsrechte” beziehen sich ausschließlich für die Verwendung der Bilder für den privaten Bereich.
11. Mitarbeiterbilder, CEO- und Businessportraits ist die Veröffentlichung auf gewerblichen Webseiten und Socialmedieaplattformen gestattet.